Satzung des Vereins und der Freigärtnerloge »Carl Theodor zum goldenen Garten«


§ 1 Sitz und Zweck

  1. Die am 17. März 2020 in Schwetzingen errichtete Freigärtnerloge »Carl Theodor zum goldenen Garten« ist eine durch ein feierliches Gelübde geschlossene Bruderschaft. Sitz der Freigärtnerloge ist Schwetzingen.
  2. Zweck des Vereins ist
    1. die Freigärtnerei, d. h. die metaphorische Gartenbaukunst,
    2. die Freimaurerei im Allgemeinen und
    3. den Schwetzinger Schlossgarten und dessen geistige Inhalte zu fördern.
  3. Hierzu verpflichtet der Verein seine Mitglieder, ständig an der Ausbildung ihrer Persönlichkeit zu arbeiten und sich nach Kräften um die Verwirklichung der Menschenrechte und der Menschenwürde sowie des Friedens und der Eintracht in der Welt zu bemühen. Die Mitglieder fühlen sich stark mit der Natur verbunden und streben die Reharmonisierung des Menschen mit seiner Umwelt an. Sie verpflichten sich des Weiteren, Kunst, Kultur sowie Denkmalpflege und den Denkmalschutz zu fördern.
  4. Der Verein möchte seine Ziele erreichen, indem er öffentliche Vorträge, Kolloquien und Führungen durch Parkanlagen und ähnlich beschaffene Denkmäler anbietet, Publikationen sowie geeignetes Informationsmaterial bereitstellt, Spenden sammelt, mit seinen Interessen an die Öffentlichkeit tritt, verantwortungsbewusstes Handeln gegenüber Natur, Parkanlagen und Denkmälern sowie damit in Verbindung stehender Kultur und Kunst einfordert und Projekte Dritter oder von Vereinsmitglieder unterstützt, die dem Vereinszweck dienen.
  5. Die Freigärtnerloge »Carl Theodor zum goldenen Garten« dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken. Sie strebt die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) an.
    Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei der Aufhebung oder der Auflösung, oder bei dem Wegfall ihrer bisherigen Zwecke keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Freigärtnerloge fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  6. Der Verein soll mit dem Namen Freigärtnerloge »Carl Theodor zum goldenen Garten« in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz e.V..

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Freigärtnerloge hat keine geschlossene Mitgliederzahl. Mitglied können Frauen und Männer werden, die mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben. Sie müssen einen guten Leumund besitzen, was mit einem polizeilichen Führungszeugnis untermauert werden kann.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme oder Annahme in die Freigärtnerloge erworben. Der Aufnahme- oder Annahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über die Aufnahme oder Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Sie erlischt:
    1. durch den Tod,
    2. durch Austritt, der schriftlich mitzuteilen ist,
    3. durch Ausschluss oder Entzug der Mitgliedschaft durch einen rechtskräftigen Beschluss des Ehrengerichts der eigenen Freigärtnerloge,
    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes oder
    5. durch Entscheid der Mitgliederversammlung,
  5. In Vereins- und Logenangelegenheiten unterstehen die Mitglieder zuallererst dem Ehrenrecht. Jede Freigärtnerloge führt ein eigenes Ehrengericht, dessen Mitglieder alle vier Jahre gewählt werden. Es wird aus drei Mitgliedern der Freigärtnerloge gewählt, die den III. Grad innehaben.
  6. Das Ehrengericht gilt als moralische Instanz einer jeden Freigärtnerloge. Es kann von jedem Mitglied angerufen werden, wenn es seine Vereinsrechte verletzt sieht, und es findet Anwendung bei Schädigung der Logeninteressen, bei ehrverletzenden und ehrenrührigen Handlungen, auch wenn diese vor dem Eintritt in die Freigärtnerloge begangen wurden, sowie wegen grober Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Satzung.
  7. In den Fällen Ziffer 4 lit. 2) – 5) ist der Ausscheidende verpflichtet, die bis zum Schluss des Kalenderjahres fälligen Mitgliederbeiträge zu leisten.
  8. Der Ausscheidende hat die in seinem Besitz befindlichen, auf die Freigärtnerei bezüglichen Schriften, Bücher und alle sonstigen Gegenstände und Utensilien unverzüglich der Freigärtnerloge zu übergeben oder einen Antrag auf Abkauf zu stellen.
  9. Jedes Mitglied hat durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben aufzuerlegen, statt seiner dieser Herausgabeverpflichtung nachzukommen. Die empfangende Freigärtnerloge ist gehalten, etwaige Verfügungswünsche des Verstorbenen über freigärtnerische Gegenstände, Dokumente und Utensilien zugunsten von Mitgliedern zu berücksichtigen.

§ 3 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über die Verwendung des Vermögens. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
    Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden Meister nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Hierzu ist jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat schriftlich (per E-Mail ist zulässig) einzuladen.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden Meister oder dem Versammlungsleiter und dem Sekretär oder einem ernannten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  3. Ein Beschluss über den Erwerb, die Veräußerung, eine Schenkung oder Belastung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken sowie über die Ausleihung von Geldern gegen oder ohne Sicherheit und über die Aufnahme von Darlehen ist nur dann zulässig, wenn zu der Versammlung sämtliche Mitglieder unter ausdrücklicher Angabe des Zweckes eingeladen worden sind.
  4. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur dann zulässig, wenn zu der Mitgliederversammlung sämtliche Mitglieder unter ausdrücklicher Angabe des Zweckes eingeladen worden sind und mehr als drei Viertel sämtlicher Mitglieder dafür stimmen.
    Eine schriftliche Abgabe von Stimmen ist zulässig, wenn diese spätestens zwei Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden Meister eingegangen sind. Die Auswertung und die Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen durch den Vorsitzenden Meister in der Mitgliederversammlung.

§ 3a Online-Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (Telefon/Videokonferenz) oder in einer hybriden Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden.
  2. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer hybriden Versammlung (lt. Ziff. 1) durchgeführt wird, entscheidet der Vorsitzende (siehe § 6, Ziff. 1 lit. 1).
  3. Der Vorsitzende kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51% aller Mitglieder des Vereins (siehe §2, Ziff. 2) schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.

§ 4 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Aufnahmegebühren pro Grad sind für alle gleich; jedoch darf ein Berufsgärtner einen um 1/3 reduzierten Jahresbeitrag zahlen. Der Jahresbeitrag ist grundsätzlich komplett zu entrichten.

Der Jahresbeitrag ist ab dem 01. Januar eines jeden Jahres fällig und bei Einmalzahlung bis spätestens zum 28. Februar zu entrichten außer er wird monatlich entrichtet. Ab dem 01. März entscheidet der Vorstand darüber, ob die Mitgliedschaft des säumigen Mitglieds beendet ist (siehe Paragraph 2, Ziffer 4 lit. 4) oder ob Aufschub gewährt wird, wenn keine Zahlung erfolgt ist.


§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Übernimmt ein neuer Vorstand die Leitung, oder ist ein neuer Schatzmeister gewählt worden, so ist auf Verlangen des abgehenden oder neuen Vorstandes oder des abgehenden oder neuen Schatzmeisters zum Tage der Übergabe ein Finanzstatus zu erstellen.


§ 6 Vorstand und Vertretung

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden Meister,
    2. dem Ersten Beisitzer,
    3. dem Zweiten Beisitzer.
  2. Erster Vorsitzender des Vorstandes ist der Vorsitzende Meister (Ziff. 1 lit. 1).
  3. Der Vorsitzende Meister (Ziff. 1 lit. 1), der Erste Beisitzer (Ziff. 1 lit. 2) und der Zweite Beisitzer (Ziff. 1 lit. 3) werden mit der einfachen Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Zum Vorsitzenden Meister kann nur ein Mitglied gewählt werden, das den III. Grad bei Beginn der Amtszeit innehat.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand gemäß Ziff. 1 vertreten. Der Vorsitzende Meister ist alleinvertretungsbefugt. Die beiden Beisitzer sind nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden Meister zur Vertretung befugt. Eine Vertretung des Vereins nach innen durch die beiden Beisitzer ist nur dann statthaft, wenn der Vorsitzende Meister verhindert ist oder die beiden Beisitzer dazu ermächtigt.
  5. Der Wechsel der abgehenden bzw. der Amtsbeginn der neu gewählten Vorstandsmitglieder findet in der Regel am Stiftungsfest der Freigärtnerloge statt. Bis zur Einsetzung des neuen Vorstandes amtiert der alte Vorstand weiter.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied von der Mitgliederversammlung zu wählen, wenn die verbleibende Amtszeit des Vorstands länger als ein ¾ Jahr ist.
  7. Der Vorsitzende Meister – im Falle einer Neuwahl des Vorsitzenden Meisters der neu gewählte Vorsitzende Meister – hat Wahlvorschläge für den Ersten Beisitzer und Zweiten Beisitzer sowie für den Schatzmeister und die Mitglieder des Ehrengerichts zu machen. Gewählt werden kann jedes Mitglied, das den III. Grad erreicht hat und vom Vorsitzenden Meister zur Wahl vorgeschlagen ist.
  8. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren in einer vor dem Stiftungsfest der Freigärtnerloge (siehe Ziffer 5) stattfindenden Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  9. Zur Wahl des Vorstandes sind die Wahlberechtigen unter der Angabe des Zweckes mit einer Frist von einem Monat zum Wahltermin einzuladen. Die Wahlen finden mindestens zwei Monate vor Amtsbeginn statt (siehe Ziffer 5). Die Übermittlung der Einladung per E-Mail ist statthaft, sofern das Mitglied über eine E-Mail-Adresse verfügt; ansonsten erfolgt der Versand für Mitglieder ohne E-Mail-Adresse per Post.

§ 7 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 8 Auflösung

Bei der Auflösung der Freigärtnerloge oder dem Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation mit der Verpflichtung zu, es für freigärtnerische oder freimaurerische Zwecke oder ansonsten unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden, unter der Voraussetzung, dass die Organisation als gemeinnützig im Sinne der Abgabenverordnung (AO 1977) der §§ 51 ff. AO anerkannt ist.


§ 9 Salvatorische Klausel

Wenn eine Bestimmung bzw. ein Paragraf in der Satzung rechtsunwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die dem Zweck der gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt. Die restliche Satzung ist so weiter rechtlich bindend.

Ersteintragung, Schwetzingen, den 17.03.2020
Neufassung, Schwetzingen, den 27.07.2020
Ergänzung, Pößnitz, den 10.11.2023