Das älteste Zeugnis der modernen Freigärtner-Bruderschaft ist eine Aufzeichnung des Protokolls der am 16. August 1676 gegründeten Freigärtnerloge »Ancient Fraternity of Free Gardeners of East Lothian« in Haddington (Schottland), das mit einer Zusammenstellung von fünfzehn Pflichten beginnt, die als »Interjunctions for ye Fraternity of Gardiners of East Lothian« bezeichnet werden. 

Die folgenden Interjunctions, d. h. die hier vorliegenden modernen Pflichten wurden neu redigiert und orientieren sich an den ursprünglichen Interjunctions:

  1. Pflicht:
    Ohne die Anwesenheit des Vorsitzenden Meisters oder eines der Abgeordneten Meister ist keine Aufnahme oder Annahme möglich. Wenn eine Versammlung einberufen wird, hat stets ein Mitglied (zumeist der Sekretär) anwesend zu sein, der ein Protokoll der Versammlung zu verfassen hat. Darin ist die Angabe der Namen der Teilnehmer, des Tages, Ortes und der Auf- und Angenommenen sowie der Aktivitäten aufzuführen.
    Ist der Sekretär verhindert, so hat er dies beim Vorsitzenden Meister anzuzeigen, eine Spende zu entsenden und sich selbstständig, um einen Ersatz für die Protokollführung zu kümmern.
  2. Pflicht:
    Kein Mitglied der Freigärtner-Bruderschaft darf Flüche oder Beleidigungen äußern, besonders nicht in einer Versammlung. Verstöße gegen diese Pflicht werden mit einem Bußgeld belegt. Der Betrag ist für die Box und zur Verwendung für die Armen, Waisen und Witwen sowie zur Förderung der Freigärtnerei bestimmt.
  3. Pflicht:
    Die Aufnahmegebühren pro Grad sind für alle gleich; jedoch hat ein Berufsgärtner einen um 1/3 reduzierten Jahresbeitrag zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist, egal wann man auf- oder angenommen wird, vollständig zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist ab dem 1. Januar eines jeden Jahres fällig und bis spätestens zum 31. Januar zu überweisen. Ab dem 01. Februar, wenn keine Zahlung oder Avisierung durch das Mitglied eingegangen ist, entscheidet der Vorstand darüber, ob die Mitgliedschaft des säumigen Mitglieds beendet ist oder ob Aufschub gewährt wird.
  4. Pflicht:
    Niemand, der sich einer Freigärtnerloge anschließen möchte, soll ohne eine für diesen Zweck einberufene Versammlung der Freigärtner-Bruderschaft zugelassen werden. Darin soll der Leumund überprüft und die Absichten abgewogen werden.
  5. Pflicht:
    Kein Mitglied der Freigärtner-Bruderschaft darf übel über ein anderes Mitglied sprechen. Alle haben ein edles Betragen an den Tag zu legen. Sollte ein Mitglied ein Ehrengericht einberufen, so muss dem Schiedspruch folge geleistet werden und beide haben eine Spende zu leisten. Die Hälfte der beiden Spenden ist für die Box und die andere Hälfte ist umgehend an eine gemeinnützige Organisation im Namen der Freigärtner zu spenden.
  6. Pflicht:
    Kein Mitglied darf die Lehrlinge (oder die Dienenden Brüder) zu Aufgaben heranziehen oder ihnen Arbeiten auftragen, ohne Zustimmung des Vorsitzenden Meisters.
  7. Pflicht:
    Wenn es Gott beliebt, ein Mitglied aus den Reihen der Freigärtner-Bruderschaft abzuberufen, und er hinterlässt eine/n Witwe/r und Kinder, sollen die Mitglieder das Andenken des Mitglieds ehren und versuchen, den Verlust für Witwe/r und Kinder mit einer größeren Spende zu dämpfen.
  8. Pflicht:
    Den Mitgliedern soll auf ihren Reisen von denjenigen Mitgliedern, zu denen sie kommen, für zwei oder drei Tage freie Logis gewährt werden, wenn es den Gastgebern finanziell oder logistisch möglich ist und sie nicht über Gebühr belastet.
  9. Pflicht:
    Jedes Mitglied soll einem anderen Mitglied seinen besten Rat geben, besonders wenn es darum geht, den Boden zu nivellieren, aufzuarbeiten und zu bepflanzen; und jedes Mitglied soll einem anderen Mitglied stets mit Rat und Tat zur Verfügung stehen, wenn keine anderen dringlicheren Angelegenheiten ihn davon abhalten.
  10. Pflicht:
    Jedes Mitglied muss an der Jahrestagung des Vereins und am Juli-Stiftungsfest seiner Freigärtnerloge teilnehmen. Die Mitglieder sollen auch an allen anderen Versammlungen teilnehmen. Ist ein Mitglied verhindert, so hat er dies beim Vorsitzenden Meister anzuzeigen und eine Spende zu entsenden.
  11. Pflicht:
    Wenn ein Mitglied etwas über das Bepflanzen an sich oder über das Wachstum von Früchten erlernt, muss sie/er dies in einem Vortrag zur Kenntnis geben. Jedes Mitglied soll sein Wissen, seine Kenntnisse und seine Erkenntnisse stets freiwillig mit der Freigärtner-Bruderschaft teilen.
  12. Pflicht:
    Niemand soll sich darauf einlassen, einen Lehrling anzunehmen, wenn er ihn nicht für mindestens vier Jahre unter seine Obhut nimmt.
  13. Pflicht:
    Alle Spendengelder und Beiträge, egal wofür sie eingenommen wurden, sollen für die Witwen, Waisen und Armen sowie zur Förderung der Freigärtnerei eingesetzt werden. Auf Antrag des Vorsitzenden Meisters, hat die Versammlung über die Verwendung zu entscheiden und der Schatzmeister ist Garant für eine zeitnahe Ausführung des Entscheids. Er hat die Erfüllung des Auftrags dem Vorsitzenden Meister unaufgefordert anzuzeigen.
  14. Pflicht:
    Ein Freigärtner hat sich an die altehrwürdigen Traditionen zu halten und soll nicht Abstand von ihnen nehmen. Er darf weder Bäume, Büsche, Kräuter oder andere Pflanzen verpflanzen oder entfernen, ohne die ausdrückliche Genehmigung des Vorsitzenden Meisters dafür erhalten zu haben.
  15. Pflicht:
    Kommt es bei den regelmäßigen Versammlungen, bei denen alle Mitglieder grundsätzlich anwesend zu sein haben, zu Klagen, weil ein Mitglied nicht nur unentschuldigt sondern häufiger fehlt, so hat der Vorsitzende Meister dies dem Mitglied anzuzeigen.
    Er hat das Mitglied darauf hinzuweisen, dass mit jedem weiteren Fehlen, eine Spende in doppelter Höhe fällig wird, als der sonst übliche Spendenbetrag bei Abwesenheit, wenn keine dringlichen Verhinderungsgründe vorliegen. Die Hälfte der doppelten Spenden ist für die Box und die andere Hälfte ist umgehend an eine gemeinnützige Organisation im Namen der Freigärtner zu spenden.